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B&B GAIN Partners AG

DSGVO


Information zur Anpassung zum Datenschutz im Rahmen des Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Sachverständigen-Leistungen. Wir wollen Sie darüber informieren, dass es einige Änderungen im Datenschutzgesetz gibt, die am 25.05.2018 in Kraft treten. Entsprechend haben wir unsere Datenschutzrichtlinie dahin angepasst. Ihr Vertrauen ist uns sehr wichtig und wir verpflichten uns, Ihre bestehenden Rechte zu respektieren und Ihre Personenbezogenen Daten zu schützen. Haben Sie Fragen, Wünsche oder Anregungen? Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Gegenstand des Auftrags
  3. Art der Leistungserbringung
  4. Weisungen, Kontrollen und Pflichten des Assisteur
  5. Sicherheit der Datenverarbeitung
  6. Unterauftragsverhältnisse (Leistungserbringer)
  7. Datengeheimnis
  8. Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten / Wahrung der Betroffenenrechte
  9. Haftung
  10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

1. Allgemeines
Das Sachverständigenwesen bearbeitet und beschreibt Hilfs-, Beistands-, Notfall-, Problemlösungs- und Serviceleistungen in bestimmten Situationen, bei denen es hauptsächlich darum geht, unmittelbar und unbürokratisch auch in Notlagen zu helfen. Die Dienstleistung besteht in der Unterstützung des Kunden in technischen, medizinischen, juristischen und sonstigen Angelegenheiten sowie der sofortigen Kostenübernahme-Zusage gegenüber den Leistungserbringern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Die Leistungen der Assistance werden als Naturalleistungen erbracht. Unter einer Naturalleistung ist dabei eine Art von Versicherungsleistung zu verstehen, die nicht in Geld besteht. Die weltweite Erreichbarkeit, die rund um die Uhr gewährleistet ist, stellt die Grundvoraussetzung für die Assistance-Arbeit. Als Medium der, Notrufzentralen' wird meist das Telefon genutzt. Als Dienstleister unter den Begriff Assisteur, die im eigentlichen Kern Ihrer Tätigkeit nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, sondern andere Dienstleistungsschwerpunkte im Vordergrund haben. Der bei der Beauftragung notwendigerweise verbundene Kontakt mit personenbezogenen Daten stellt hier nur ein unvermeidliches 'Beiwerk' dar. Dem Dienstleister werden in diesen Fällen nur notwendigsten Daten zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen sehen wir davon ab, einen umfangreichen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schliessen und vereinbaren die unumgänglichen datenschutzrechtlichen Regelungen in dieser Zusatzvereinbarung.

2. Gegenstand des Auftrags
(1) Diese Vereinbarung betrifft alle Dienstleistungen, die der Assisteur im Auftrag des Versicherers / Privater Auftraggeber zur Erfüllung von Ansprüchen aus einem bestehenden Versicherungsvertrag erbringt. Sie regelt die Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO von personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO durch den Assisteur.
(2) Der Assisteur erfüllt den Auftrag je nach Gegenstand der im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Einhaltung dieser Vereinbarung und darüber hinaus geltender Datenschutzbestimmungen.

3. Art der Leistungserbringung
(1) Art der Daten und Kategorien betroffener Personen: Datenarten:
Der Assisteur erhält vom Versicherer Adressdaten, Vertragsdaten, Leistungsdaten, Kommunikationsdaten und sonstige personenbezogene Daten des Betroffenen, soweit diese im Rahmen des Versicherungsvertrags gespeichert sind und soweit diese zur Erfüllung der mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind.
Gesundheitsdaten können gemäss dieser Vereinbarung nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine die Voraussetzungen von Art. 7 und 9 DSGVO erfüllende Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung des Betroffenen vorliegt oder wenn eine Übermittlung auf gesetzlicher Grundlage, insbesondere nach Art- 9 Abs- 2 DSGVO, zulässig ist- S 213 VVG und S 203 StGB sind zu beachten. Widerspricht der Betroffene der Datenerhebung, informiert der Assisteur den Versicherer hierüber unverzüglich.
Kategorien betroffener Personen:
Betroffene sind Versicherungsnehmer, Versicherte, Anspruchsteller oder sonstige Personen, deren Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verarbeitet werden müssen.

(2) Die im Rahmen der Erbringung von Assisteur Leistungen notwendige Datenverarbeitung findet ausschliesslich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO oder andere gesetzliche Vorschriften erfüllt sind.

4. Weisungen, Kontrollen und Pflichten des Assisteurs
(1) Der Assisteur darf personenbezogene Daten des Betroffenen nur im Rahmen dieser Vereinbarung sowie eventueller weiterer, ausdrücklich erteilter Weisungen des Versicherers erheben, verarbeiten oder nutzen. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Assisteur untersagt, es sei denn, dass der Versicherer dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) Weisungen an den Assisteur sind vom Versicherer zu dokumentieren und erfolgen durch den Versicherer in Schrift- oder Textform (bspw. per E-Mail). Bei Gefahr im Verzug kann eine Weisung zunächst auch telefonisch oder auf anderem Wege erteilt werden. In diesen Fällen wird der Versicherer die Weisung unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen.
(3) Der Assisteur hat den Versicherer unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstosse gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Assisteur ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Versicherer bestätigt oder geändert wird.
(4) Der Versicherer hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Versicherers durch den Assisteur jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Die Überprüfung ist in der Regel rechtzeitig anzumelden und kann auch durch einen vom Versicherer beauftragten externen Prüfer durchgeführt werden. Der Assisteur ist verpflichtet, die Kontrollen zu dulden und kontrollberechtigte Personen bei Prüfungstätigkeiten in den Räumlichkeiten des Assisteur sowie mit der Erteilung von erforderlichen Auskünften und der Ermöglichung von Einsichtnahmen angemessen zu unterstützen.
(5) Die weisungs- und kontrollberechtigten Personen hat der Versicherer dem Assisteur im Falle einer Kontrolle namentlich zu benennen.
(6) Der Assisteur erhebt bei Leistungserbringern personenbezogene Daten des Betroffenen, soweit dies zur Erfüllung der mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Assisteur gibt die bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erhobenen Daten an den Versicherer weiter und verpflichtet sich, diese Daten nicht für eigene Zwecke zu nutzen.
(8) Der Assisteur hat zusätzlich bei der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags folgende Pflichten:
a) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO und die Tätigkeit ausschliesslich nach Weisung des Auftraggebers gemäss Art. 32 Abs. 4 DSGVO. Der Assisteur setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die — auch über die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus — auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Assisteur und jede dem Assisteur unterstellte Person, die Zugang zu vertragsrelevanten personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschliesslich entsprechend der Weisung des Versicherers verarbeiten, einschliesslich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
b) Der Assisteur hat im Falle des Ersuchens der Aufsichtsbehörde mit dieser zu kooperieren und ihr die erstellte Dokumentation über die Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Er hat den Versicherer über Kontrollhandlungen und Massnahmen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Assisteur ermittelt.
c) Soweit der Versicherer einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beim Assisteur ausgesetzt ist, hat ihn der Assisteur nach besten Kräften zu unterstützen.
d) Der Assisteur kontrolliert regelmässig seine internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

5. Sicherheit der Datenverarbeitung
(1) Der Assisteur hat die Sicherheit der Verarbeitung gem. Alt. 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Massnahmen um Massnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme.
(2) Die Sicherheitsmassnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Sie müssen dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Massnahmen nicht unterschritten werden.
(3) Der Assisteur hat die Einhaltung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen nachzuweisen.
(4) Der Assisteur unterrichtet den Versicherer unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmässigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und andere Prüfungsinstitute, wenn sich diese auf Daten des Versicherers beziehen. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Sicherheitsmassnahmen in bestimmten Fällen nicht eingehalten werden können. Der Assisteur wird im Anschluss an das Auftreten einer entsprechenden Störung oder Unregelmässigkeit zeitnah angemessene Gegenmassnahmen ergreifen.

Die Versicherungssumme beträgt gemäss den zur Verfügung gestellten Unterlagen xxx Mark Wert 1914 und kann aus sachverständiger Sicht als nicht / ausreichend betrachtet werden. - Versicherungswert: gleitender Neuwert.

6. Unterauftragsverhältnisse (Leistungserbringer)
1) Der Assisteur ist berechtigt, Leistungserbringer zu beauftragen und die ihm vom Versicherer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten im notwendigen Umfang an diese weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung von mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

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Zusatzvereinbarung zum Datenschutz im Rahmen des Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Assisteurleistungen
(2) Der Assisteur hat den Leistungserbringer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Versicherer und Assisteur getroffenen Vereinbarungen einhalten kann, Der Assisteur hat insbesondere vorab und regelmässig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Leistungserbringer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Assisteur zu dokumentieren und auf Anfrage dem Versicherer zu übermitteln.
(3) Der Assisteur hat bereits bei der Beauftragung eines Leistungserbringers sicherzustellen, dass alle in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und bestehende ergänzende Weisungen des Versicherers auch gegenüber dem Leistungserbringer gelten.

7. Datengeheimnis
(1) Beide Vertragspartner sind verpflichtet, über die Vorschriften des Datengeheimnisses hinaus auch alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

8. Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten / Wahrung der Betroffenenrechte
(1) Der Assisteur wird den Versicherer unverzüglich darüber informieren, wenn betroffene Personen ihre Betroffenenrechte gemäss Art. 12 bis 22 DSGVO gegenüber dem Assisteur geltend machen. Der Assisteur hat den Versicherer bei der Einhaltung der Betroffenenrechte angemessen zu unterstützen.
(2) Der Assisteur hat nach Weisung des Versicherers die Daten, die verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Soweit ein Betroffener sich diesbezüglich unmittelbar an den Assisteur wenden sollte, wird der Assisteur dieses Ersuchen unverzüglich an den Versicherer weiterleiten und den Betroffenen über das Vorgehen informieren.
(3) Nach Beendigung des Auftrags oder nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen löscht der Assisteur die Daten der Betroffenen unverzüglich und vollständig, es sei denn, der Versicherer verlangt eine längere Aufbewahrung oder die Rückgabe der Daten. Solange eine Löschung nicht möglich ist, werden die für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr erforderlichen Daten vom Assisteur gesperrt. Sofern Datenträger übergeben wurden, sind sie dem Versicherer nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zurückzugeben.

9. Haftung
(1) Gemäss Art. 82 Abs. 2 DSGVO haftet der Assisteur für den durch die Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen auferlegten Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmässig erteilten Anweisungen des Versicherers gehandelt hat.
(2) Nimmt der Assisteur die Dienste eines Leistungserbringers in Anspruch, und kommt dieser seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Assisteur gegenüber dem Versicherer für die Einhaltung der Pflichten jenes Leistungserbringers.

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10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Hünenberg/Schweiz

Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Steinhausen, 25.08.2019


Zusatzvereinbarung «LVM»
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Inseliquai 8
CH−6005 Luzern
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